Normnutzungsbedingungen
für Normen des BiPRO e.V.
Präambel
Der BiPRO e.V. (im Folgenden „BiPRO“ genannt) ist eine neutrale Vereinigung von Unternehmen der Versicherungs-/Finanzdienstleistungswirtschaft mit dem Ziel der Förderung der Prozessoptimierung in diesem Bereich der Wirtschaft.
BiPRO erarbeitet zu dem vorgenannten Zweck in gemeinschaftlicher Arbeit der interessierten Kreise
- auf SOAP und XML basierende Normen (im Folgenden „RClassic-Normen“ genannt) sowie
- auf JSON/REST basierende Normen, der neuen Release-Generation (im Folgenden „RNext-Normen“ genannt).
Beide Norm-Generationen legen einheitliche Schnittstellen, Datenstrukturen und Kommunikationsstandards fest, um den Datenaustausch und die Interoperabilität zwischen verschiedenen IT-Systemen und Akteuren in der Versicherungsbranche zu erleichtern. Sie verfolgen das Ziel der Rationalisierung, Kostenreduzierung, Serviceexzellenz, Sicherheit und Verständigung im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft.
RClassic-Normen und RNext-Normen sowie diesen Normen, Dokumenten und dem Datenmodell zugrunde liegende technische Dateien und alle weiteren von BiPRO zur Nutzung bereit gestellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse werden gemeinsam nachfolgend insgesamt als „Normen“ bezeichnet.
§1 – RClassic-Normen
- RClassic-Normen stehen den BiPRO-Mitgliedern (im Folgenden „Vereinsmitglieder“) während der Qualitätssicherungsphase als sog. „Potentielle Norm“ (PN) und nach erbrachtem Nachweis der Praxistauglichkeit als sog. „Offizielle Norm“ (ON) zur Nutzung zur Verfügung.
- Unternehmen, die nicht Mitglied des BiPRO e.V. sind (im Folgenden „Nicht-Mitglieder“), können RClassic-Normen nach Erreichen des Normstatus der ON gemäß nachfolgenden Bedingungen nutzen:
- Nach dem Prinzip „BiPRO4all“ können Nicht-Mitglieder eine RClassic-Norm einschließlich der dazugehörigen Dokumente zu einem zu benennenden Partnerunternehmen, das BiPRO-Mitglied ist, kostenfrei nutzen. Diese kostenfreie Nutzung kann nicht nachträglich in späteren Jahren bepreist werden. Über den konkreten Zuschnitt des Normenpakets entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des NAUS. Das gilt solange, wie das Partnerunternehmen BiPRO-Mitglied ist.
- Im Falle
- der Nutzung einer zweiten Norm oder
- der Nutzung mit einem zweiten Partnerunternehmen
verpflichtet sich das Unternehmen zu einer kalenderjährlichen Lizenzzahlung.
- Die Nutzung mit einem Partnerunternehmen, das nicht BiPRO-Mitglied ist, ist nur bei veröffentlichten Normen möglich. Die Verpflichtung zur Lizenzzahlung gemäß § 1 Abs. 2 lit. b gilt für beide Unternehmen entsprechend.
- Die Höhe der Lizenzzahlung ist abhängig davon, ob das Nicht-Mitglied der Versicherungsbranche angehört oder branchenfremd ist.
Dabei beurteilt sich die Branchenzugehörigkeit danach, ob ein Unternehmen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit überwiegend Dienstleistungen erbringt, die dem Versicherungswesen und/oder dem BiPRO-Umfeld im weitesten Sinne zugeordnet werden können. Über die Zuordnung entscheidet im Zweifelsfalle das Präsidium.- Ist danach von einer Branchenzugehörigkeit auszugehen, beläuft sich die Lizenzgebühr auf einen hälftigen Mitgliedsbeitrag gemessen an der aktuell gültigen Beitragsordnung des BiPRO e.V. zzgl. MWSt., wobei im Falle einer unterjährigen Normnutzung quartalsmäßig ermäßigte Zahlungsverpflichtungen gelten.
- Handelt es sich bei dem Nicht-Mitglied hingegen um ein branchenfremdes Unternehmen, das weder dem Versicherungswesen noch dem BiPRO-Umfeld im weitesten Sinne zugeordnet werden kann, beträgt die jährliche Lizenzgebühr pauschal EUR 1.000,00 zzgl. MWSt. (Stand: Januar 2023). Analog zur Beitragsordnung des BiPRO e.V. unterliegt sie der jährlichen Indexierung.
- Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit eines Nicht-Mitglieds und der damit verbundenen Höhe der Lizenzgebühr berechtigt ihre Zahlung nach dem sog. „Flatprinzip“ zur Nutzung einer Norm für ein Jahr mit beliebig vielen BiPRO-Mitgliedern bzw. Lizenz zahlenden Unternehmen.
- Ein Vereinsmitglied, das eine RClassic-Norm mit einem Nicht-Mitglied nutzt, ist verpflichtet, das Partnerunternehmen auf die geltenden Normnutzungsbedingungen des BiPRO e.V. hinzuwei-sen.
- Produktgeber sowie Unternehmen mit auf BiPRO-Normen basierenden Produkten und größere Produktnehmer, – ab einer vom Präsidium jährlich festzulegenden Größe – oder mit ihnen verbundene Unternehmen, sind – soweit sie Nicht-Mitglied sind, im Falle der Nutzung von RClassic-Normen zur kalenderjährlichen Lizenzzahlung verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass Drittanbieter über die Nutzung von RClassic-Normen das Anbindungsmanagement übernehmen. Bei Neuabschlüssen ab dem 01.07.2024 gilt die Hinweispflicht aus § 1 Abs. 5 entsprechend.
§2 – RNext-Normen
- RNext-Normen werden in sog. „RNext-Gruppen“ entwickelt. Während ihrer Aktivitätenphase stehen sie ausschließlich den aktiv mitwirkenden Teilnehmern zur Verfügung. Während ihrer Entwicklungs- und Qualitätssicherungsphase, besteht die Möglichkeit zur Nutzung der RNext-Normen für alle Vereinsmitglieder, die der jeweiligen RNext-Gruppe angehören (sog. Gruppenmitglieder).
- Gruppenmitglieder leisten einen kalenderjährlichen Grund- bzw. Aktivitätenbeitrag.
- Der Aktivitätenbeitrag entsteht für aktiv mitwirkende Teilnehmer einer RNext-Gruppe in der sog. Aktivitätenphase und berechtigt zur Mitgestaltung der jeweiligen RNext-Norm. Seine Höhe ist aufwandsbasiert und wird anteilig nach den anfallenden Kosten berechnet.
- Der Grundbeitrag entsteht sowohl für aktiv mitwirkende Teilnehmer als auch für Gruppenteilnehmer, die nicht aktiv an der Entwicklung mitarbeiten (sog. Follower), in der sog. Wartungs- bzw. Nutzungsphase. Er berechtigt zur Nutzung der RNext-Norm und stellt die Wartung der Norm außerhalb der Aktivitätenphase sicher. Seine Höhe ergibt sich aus den Festsetzungen der aktuell gültigen Gruppenmitgliedsbeitragsordnung des BiPRO e.V. und ist auf maximal 10 % des Vereinsmitgliedsbeitrags zzgl. MWSt. gedeckelt. Bei Gruppenzugehörigkeit zu mehreren RNext-Gruppen ist der Grundbeitrag auf die Höhe eines vollen Vereinsmitgliedsbeitrags begrenzt.
Bis zum 31.12.2026 fallen lediglich aufwandsbasierte Aktivitätenbeiträge, jedoch keine Grundbeiträge an. Ein Unternehmen, das bis zum 31.12.2026 aus einer RNext-Gruppe ausscheidet, kann die bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzten Stände weiterhin kostenfrei nutzen. Die Anbindung an Partnerunternehmen ist jedoch auch in diesem Zeitraum gemäß § 3 Abs. 2 gegenüber der Geschäftsstelle mitzuteilen. - Für den Fall, dass eine RNext-Gruppe innerhalb eines Jahres sowohl eine Aktivitäten- als auch eine Wartungs- bzw. Nutzungsphase durchläuft, wird der Grundbeitrag auf die aufwandsbasierte Finanzierung angerechnet, so dass jeweils nur entweder der Aktivitäten- oder der Grundbeitrag zu zahlen ist.
- Die Verpflichtung zur Zahlung des Grund- bzw. Aktivitätenbeitrags endet mit der Entscheidung des Mitglieds, die Gruppenteilnahme zu beenden bzw. die RNext-Norm nicht weiter nutzen zu wollen, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Abrechnungszeitraums schriftlich gegenüber dem Verein mitzuteilen ist.
- Nicht-Gruppenmitglieder können RNext-Normen nach Erreichen des Normstatus der Offiziellen Norm (ON) gemäß nachfolgenden Bedingungen nutzen.
- Nach dem Prinzip „BiPRO4all“ können sowohl Nicht-Mitglieder als auch Nicht-Gruppenmitglieder eine RNext-Norm zu einem zu benennenden Partnerunternehmen, das RNext-Gruppenmitglied ist, kostenfrei nutzen. Diese kostenfreie Nutzung kann nicht nachträglich in späteren Jahren bepreist werden. Das gilt solange, wie das Partnerunternehmen RNext-Gruppenmitglied ist.
- Im Falle
- der Nutzung einer zweiten Norm oder
- der Nutzung mit einem zweiten Partnerunternehmen
verpflichten sich Vereinsmitglieder zur Zahlung eines kalenderjährlichen Grundbeitrags und Nicht-Mitglieder zu einer kalenderjährlichen Lizenzzahlung.
In Analogie zu § 2 Abs. 2 lit. b bleiben Nutzer einer zweiten Norm sowie Nutzer mit mehreren Partnerunternehmen bis zum 31.12.2026 von der Lizenzpflicht befreit. Allerdings sind sie gemäß § 3 Abs. 2 im Wege der Anfrage gegenüber der Geschäftsstelle zu benennen. - Die Nutzung einer RNext-Norm von einem Nicht-Mitglied mit einem Partnerunternehmen, das nicht Vereinsmitglied ist, ist nur bei veröffentlichten RNext-Normen möglich. Die Ver-pflichtung zur Lizenzzahlung gemäß § 2 Abs. 3 lit. b gilt entsprechend.
- Die Ausführungen zur Höhe des Grundbeitrags für Vereinsmitglieder gemäß § 2 Abs. 2 lit. b gelten entsprechend.
- Die Ausführungen zur Höhe der Lizenzzahlungen für Nicht-Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 gelten entsprechend.
- Die Ausführungen zum sog. Flatprinzip gemäß § 1 Abs. 4 gelten für Vereinsmitglieder und Nicht-Mitglieder entsprechend.
- Ein Gruppenmitglied, das eine RNext-Norm mit einem Nicht-Gruppenmitglied nutzt, ist verpflichtet, das Partnerunternehmen auf die geltenden Normnutzungsbedingungen des BiPRO e.V. hinzuweisen.
- Produktgeber sowie Unternehmen mit auf BiPRO-Normen basierenden Produkten und größere Produktnehmer, – ab einer vom Präsidium jährlich festzulegenden Größe – oder mit ihnen verbundene Unternehmen, sind – soweit sie Nicht-Gruppenmitglied sind, im Falle der Nutzung von RNext-Normen zur kalenderjährlichen Lizenzzahlung verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass Drittanbieter über die Nutzung von RNext-Normen das Anbindungsmanagement übernehmen. Bei Neuabschlüssen ab dem 01.07.2024 gilt die Hinweispflicht aus § 2 Abs. 7 entsprechend.
§3 – Normzugang
- RClassic-Normen können von Vereinsmitgliedern direkt über das Normenportal abgerufen werden. BiPRO schaltet bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nutzung des Normenportals für den Antragsteller frei. Der Antragsteller verpflichtet sich, seine für die Nutzung des Normenportals und die damit verbundene Zugänglichmachung von Normen oder sonstiger Dokumente verwendete Benutzerkennung und das dazugehörige Passwort vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe der Normen an Dritte ist untersagt.
- Der Zugang zu RNext-Normen sowie der Zugang zu RClassic-Normen für Nicht-Mitglieder erfolgt grundsätzlich über eine Anfrage an den Verein. Nach Prüfung der vorstehend unter §§ 1 bzw. 2 genannten Voraussetzungen stellt BiPRO die jeweilige Norm zur Verfügung.
§4 – Rechte des Nutzers
- BiPRO räumt dem nutzenden Unternehmen (im Folgenden: „Nutzer“) ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Normenportal bzw. elektronisch bereit gestellten Normen und Dokumente ein.
- Der Nutzer darf die bereit gestellten Normen und dazugehörigen Daten, Informationen und Dokumente auf seiner IT-Anlage speichern und die darin definierten Standards und Vorgaben im Rahmen der Nutzungsbedingungen zu dem in der Präambel dargestellten Zweck praktisch nutzen. Das gilt auch, soweit die bereit gestellten Normen von BiPRO als Software überlassen oder zum Download bereitgestellt werden.
- Der Nutzer darf die von BiPRO angefertigten Urheberrechtsvermerke nicht entfernen, unkenntlich machen oder sonst wie ändern oder bearbeiten.
- Der Nutzer darf weitere Vervielfältigungsstücke (Kopien) anfertigen, soweit dies eigenen internen Zwecken, wie z.B. der Information oder Schulung von Mitarbeitern dient oder für die Umsetzung von Normen (Implementierung) in eigenen oder fremden Systemen und der in diesem Zusammenhang evtl. Beauftragung Dritter erforderlich ist. Dabei hat der Nutzer auf allen von ihm angefertigten Kopien den Urheberrechtsvermerk wiederzugeben.
Bei lediglich auszugsweiser Vervielfältigung von Normen sind die Kopien mit entsprechendem Urheberrechtsvermerk, Quellenverweisen (Abschnitt, Seitenzahl) und der Angabe der Nummer der jeweiligen BiPRO-Norm zu kennzeichnen, und zwar auf allen angefertigten Kopien. - Der Nutzer darf keine von den Normen abgeleiteten Normen erstellen. Modifikationen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BiPRO zulässig.
- Für eigene Anwendungszwecke darf der Nutzer die bereitgestellten Normen und Dokumente bearbeiten und insb. unternehmensspezifische Erweiterungen/Modifikationen vornehmen; § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
- Der Nutzer darf aus von ihm vorgenommenen Modifikationen und/oder Erweiterungen der Normen und/oder Dokumenten keine Rechte gegenüber BiPRO geltend machen, sodass BiPRO in der eigenen Weiterentwicklung der Normen und/oder Dokumente in keiner Weise eingeschränkt ist.
- Alle in diesen Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich dem Nutzer eingeräumten Rechte verbleiben bei BiPRO.
§5 – Beginn und Beendigung des Nutzungsrechts
- Das Nutzungsrecht des Vereinsmitglieds für RClassic-Normen beginnt mit Freischaltung des Normenportals durch BiPRO. Der Zugang zum Normenportal endet grundsätzlich mit der Vereinsmitgliedschaft. Bis dahin erhaltene Normversionen dürfen über das Ende der Mitgliedschaft hinaus nicht weiter genutzt werden. Davon ausgenommen sind Implementierungen, die bis zum 31.12.2026 vorgenommen worden sind.
- Das gebührenpflichtige Nutzungsrecht von Vereinsmitgliedern an RNext-Normen sowie das lizenzpflichtige Nutzungsrecht von Nicht-Mitgliedern an RClassic- oder RNext-Normen beginnt mit der zur Verfügungstellung der Normen und wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr gewährt. Es verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Nutzer nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Abrechnungszeitraums in schriftlicher Form kündigt.
- BiPRO kann das Nutzungsrecht des Nutzers außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen oder einschränken. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer gegen wesentliche Pflichten der Nutzungsvereinbarung verstößt.
§6 – Normenschutz
- Der Nutzer erkennt an, dass alle BiPRO-Normen und Dokumente sowie das BiPRO- Datenmodell, die diesen Normen, Dokumenten und dem Datenmodell zugrunde liegenden technischen Dateien und alle weiteren im BiPRO-Normenportal dokumentierten und von BiPRO zur Nutzung bereit gestellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind.
- Eine Nutzung der RClassic-Normen durch Nicht-Mitglieder, die nicht zur Nutzung berechtigt sind sowie der RNext-Normen durch Nicht-RNext-Gruppenmitglieder, die nicht zur Nutzung berechtigt sind, ist untersagt und berechtigt zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.
- Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter § 6 Abs. 2 aufgeführte Verpflichtung zur Unterlassung der unberechtigten Normnutzung, verpflichtet sich das Unternehmen, ungeachtet eines möglichen Schadensersatzanspruchs, zur Zahlung einer im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250.000,00.
- Im Falle der unberechtigten Nutzung seitens eines Unternehmens, ist BiPRO berechtigt, seinen Vereinsmitgliedern die Nutzung von BiPRO-Normen mit diesem oder für dieses Unternehmen zu untersagen.
§7 – Mängelbeseitigung
- BiPRO weist ausdrücklich darauf hin, dass die Normnutzung dem Nutzer auf „as-is“-Basis eingeräumt wird. Eine Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht. Alle Ansprüche wegen Mängeln gegen BiPRO werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Soweit BiPRO im Normenportal Links zu anderen Seiten im Internet zur Verfügung stellt, weist BiPRO darauf hin, dass BiPRO keinen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Seiten hat, auf die BiPRO verlinkt. BiPRO übernimmt daher keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der auf diesen Websites bereitgestellten Daten, Informationen oder Inhalte.
§8 – Haftung von BiPRO
- Der Nutzer stellt BiPRO von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen bzgl. der Nutzung der Normen frei. Der Nutzer wird BiPRO unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche informieren und überlässt es BiPRO, soweit gesetzlich zulässig, die Ansprüche auf Kosten von BiPRO abzuwehren.
- BiPRO haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einem sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen.
- Die Haftung für Schäden, die auf leicht fahrlässigem Verhalten beruhen oder verschuldensunabhängig verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Haftung von BiPRO in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
§9 – Vertraulichkeit, Datenschutz
- BiPRO wird alle personenbezogenen Daten des Nutzers sowie alle Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Nutzers zu werten sind und BiPRO im Zusammenhang mit der Nutzung des BiPRO-Normenportals oder der elektronischen Normanfrage zugänglich werden, nur zur Durchführung des Nutzungsvertrags verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln.
- Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Erstellung von Normen und dazugehörigen Dokumente beziehen oder beziehen können, und auch nicht für Daten, die BiPRO bereits bekannt sind oder unabhängig von der Nutzung des Normenportals bekannt waren oder bekannt werden.
- BiPRO wird alle erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit einer gültigen Benutzeridentifikation in Kombination mit dem dazugehörigen gültigen Passwort auf die im Normenportal von BiPRO bereitgestellten Normen und Dokumente zugreifen können.
- Die Mitarbeiter von BiPRO haben sich zur Einhaltung der DSGVO und § 53 BDSG verpflichtet.
- BiPRO weist darauf hin, dass BiPRO bestimmte Daten bei der Nutzung des Normenportals für statistische Zwecke erfasst und auswertet.
- BiPRO darf die Firma des Unternehmens des Nutzers in eine Referenzliste aufnehmen.
- Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von BiPRO, abrufbar unter https://www.bipro.net/datenschutz/, geregelt.
§10 – Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von BiPRO.
Stand: November 2024